Höhentraining seit 1987

Höhentraining seit 1987

AGB Mietvertrag

AGB

1) Mietgegenstand

Der Mietgegenstand wird im entsprechenden Feld am Übergabeprotokoll beschrieben. Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An- und Einbauten sowie die Verbindung mit anderen Gegenständen sind ausdrücklich untersagt. Der Mietgegenstand samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der gesamten Mietdauer ausschließlich Eigentum der tridome GmbH. Der Mieter ist nicht befugt Dritten Rechte am Mietgegenstand einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten, insbesondere sind Untervermietung oder Weiterverleih untersagt. Auch die Mitnutzung des Mietgegenstandes durch eine andere Person als den Mieter ist ausdrücklich untersagt, wenn dies nicht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde und diese dritte Person die notwendigen Nachweise über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen nicht erbringt.

2) Vertragsdauer

Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Abholung, zu dem die tridome GmbH den Mietgegenstand bereitgestellt hat. Die Mietzeit endet mit dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und Anbaugeräten in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand dem Vermieter übergeben wird, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung über die Vertragsdauer hinaus bedarf eines entsprechenden Übereinkommens, mindestens eine Woche vor Ablauf der Mietzeit. Eine solche Vereinbarung gilt unter Beibehaltung der im Mietvertrag enthaltenen Bedingungen, als geschlossen, wenn der Mieter zum Zeitpunkt der vereinbarten Rückgabe den Mietgegenstand nicht zurückstellt und der Vermieter keinen Einwand erhebt. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass im Falle der Erkrankung während der Mietdauer und daraus folgender Nichtnutzung des Mietgegenstandes kein Anspruch auf Minderung des Mietzinses besteht, ebenso nicht bei vorzeitiger Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter.

Sollte die Nutzung des Mietgegenstandes durch einen technisch nicht vom Mieter verursachten Defekt während der vereinbarten Mietdauer ganz oder teilweise unmöglich sein, so erhält der Mieter eine aliquote Refundierung des Mietzinses oder eine kostenlose Verlängerung der Mietdauer im Ausmaß der entgangenen Miettage. Der Vermieter kann jedoch die Verlängerung der Mietdauer ablehnen, falls er den Mietgegenstand bereits weitervermietet hat.

3) Mietzins

Um den Zeitraum verbindlich zu reservieren, ist eine Anzahlung von CHF 300.– erforderlich. Der Restbetrag des vereinbarten Mietzinses ist bei Abholung fällig.

4) Verzug bei Rückgabe

Für den Fall der nicht rechtzeitigen Rückstellung des Mietgegenstandes bei Ablauf der vereinbarten Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, pro angefangenem Kalendertag der Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ein Mietentgelt von CHF 50.- zu bezahlen. Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, im Falle des Verzuges Fahrtkosten und Arbeitszeit für die allfällige Abholung des Mietgegenstandes beim Mieter gesondert zu verrechnen.

5) Übergabe, Rücknahme

Der Vermieter hat den Mietgegenstand in gereinigtem und betriebsbereitem Zustand zur Abholung bereit zu halten. Dasselbe gilt für den Mieter bei Rücklieferung an den Vermieter. Vor Übernahme des Mietgegenstandes ist sowohl bei An- als auch bei Rücklieferung ein Zustandsbericht anzufertigen und von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben. Etwaige Mängel sind dabei festzuhalten. Unterbleibt die Aufnahme eines Zustandsberichtes gilt der Mietgegenstand als vertragsmäßig geliefert bzw. zurückgestellt. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen in Punkt 7 vorgesehenen Pflichten nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um jene Zeit, die für die Beschaffung der Ersatzteile und die Behebung der Schäden notwendig ist. Die Kosten der Instandsetzungsarbeiten sind vom Mieter zu ersetzen.

6) Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur an dem genannten Standort, in der betriebsgewöhnlichen Verwendung unter Wahrung der erforderlichen Sorgfaltspflicht einzusetzen. Die Bedienungshinweise am Mietgegenstand bzw. die diesbezüglichen Vorschriften der Betriebsanleitung sind unbedingt zu beachten.

7) Haftung

Der Mieter haftet für Beschädigung bzw. Verlust des Mietgegenstandes während der Mietdauer ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung bzw. der Verlust durch sein Verschulden oder das seiner Hilfspersonen, durch Verschulden Dritter verursacht ist. Der Vermieter haftet nicht für Folgeschäden, die durch die Benutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter oder Dritte entstehen, soweit nicht in den Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter Schad- und klaglos zu halten, wenn er aus Schadensereignissen, die im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand stehen, von Dritten haftbar gemacht wird.

8) Reparaturen

Alle Mängel und Beschädigungen am Mietgegenstand sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Die Durchführung von Reparaturen obliegt ausschließlich dem Vermieter oder von diesen beauftragten Personen.

9) Kündigung und Auflösung des Mietvertrages

Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn a) ihm nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Bonität des Mieters aufkommen lassen, b) dem Vermieter eine Besichtigung des Mietgegenstandes zur Zustands- bzw. Schadensfeststellung trotz vorheriger Ankündigung nicht gewährt wird, c) der Mieter ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters Dritten Gebrauchs- oder sonstige Rechte welcher Art auch immer am Mietgegenstand einräumt oder überlässt, d) der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters den Standbzw. Einsatzort des Mietgegenstandes ändert, e) die Vorgegebene Höhen zur Adaption im Höhenzelt überschritten werden.

10) Eigentumseingriffe Dritter

Wenn von dritter Seite auf den im Eigentum des Vermieters stehenden Mietgegenstand behördlich oder gerichtlich Zugriff geübt wird (Pfändung, Verwahrung, Beschlagnahme usw.) ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich mittels E-Mail oder eingeschriebenen Briefes und aller darauf bezughabender Verfügungen und Unterlagen zu verständigen. Der Mieter hat alle Kosten gerichtlicher oder außergerichtlicher Maßnahmen und Interventionen zu tragen, die zur Beseitigung des Eingriffes notwendig und zweckmäßig sind. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Verständigung des Vermieters, haftet er unbeschränkt für alle nachteiligen Folgen.

11) Gesundheitsrisiken/Voraussetzungen/Teilnahmepflichten

Es gibt keine medizinischen oder gesundheitlichen Gründe, die gegen eine Höhenadaption im Höhenzelt sprechen. Der Kunde bestätigt, dass keine nach http://www.antidoping.ch verbotenen und leistungssteigernden Mittel eingenommen werden, im Widerhandlungsfall muss der Athlet damit rechnen, dass aus diesem für den Coach rufschädigenden Verhalten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen und entgangener Gewinn in Rechnung gestellt werden, zusätzlich ist eine Konventionalstrafe von CHF 50‘000.00 geschuldet. Gesundheitliche Einschränkungen, die die Höhenanpassung und Akklimatisierung im Höhenzelt beeinflussen könnten, werden der tridome GmbH umgehend mitgeteilt. Die Verantwortung für die Gesundheit liegt ausschließlich beim Kunden.

Die tridome GmbH übernimmt keine Haftung für direkte und indirekte Schäden irgendwelcher Art, insbesondere nicht für erlittene Verletzungen des Kunden während der Höhenanpassung im Zelt. Verletzungen Dritter oder für Schäden an Material, auch nicht bei Fahrlässigkeit. Die Versicherung aller Risiken ist Sache des Kunden.

Der Mieter ist sich bewusst: https://www.hoehenzelt.ch/risiko-check/ und hat alle Risiken gelesen und verstanden. Das von der tridome GmbH vorgegebene Höhenprofil muss vom Mieter genau eingehalten werden. Die tridome GmbH übernimmt keine Haftung dafür.

12) Sonstige Bestimmungen

Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden vor Vertragsabschluss nicht geschlossen. Vom Formgebot der Schriftform kann nur schriftlich mittels einheitlicher Urkunde abgegangen werden. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gilt zwischen den Parteien eine der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Bestimmung als vereinbart.

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in CH- Küssnacht am Rigi vereinbart. Der Mieter bestätigt vor Abschluss dieses Vertrages das Formular AGB’s erhalten und gelesen zu haben.

12) Anti-Doping-Erklärung

Der Mieter erklärt, dass sowohl er selbst als auch Personen, die den Mietgegenstand mitnutzen (siehe Punkt 1) die Dopingbestimmungen der NADA (National Anti Doping Agency) und WADA (World Anti Doping Agency), insbesondere den World Anti Doping Code anerkennen.

13) Rücktritt vom Vertrag durch den Vermieter

Der Vermieter ist berechtigt, bis zur Übergabe des Mietgegenstandes vom Vertrag zurückzutreten, wenn dieser aufgrund von technischen Defekten, notwendigen Reparaturen, nicht vertragsgemäßer Rückstellung durch den Vormieter oder sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretende Gründe zu Beginn der Vertragsdauer nicht zur Verfügung steht. In diesem Fall hat der Mieter Anspruch auf Rückerstattung aller geleisteten Anzahlungen, verzichtet jedoch auf jegliche weitergehenden Ansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer gegenüber dem Vermieter.

14) Internetbuchung

Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass mit der Reservierung eines Höhenzelts für einen bestimmten Zeitraum per Internet die Buchung rechtsverbindlich wird. Bis 4 Wochen vor Beginn der Miete kann der Kunde ohne Rückzahlungsanspruch der Reservierung zurücktreten. Unter 4 Wochen ist 50% der Miete fällig.

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